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   OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10   

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https://dejure.org/2011,12733
OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10 (https://dejure.org/2011,12733)
OLG München, Entscheidung vom 07.04.2011 - 31 Wx 227/10 (https://dejure.org/2011,12733)
OLG München, Entscheidung vom 07. April 2011 - 31 Wx 227/10 (https://dejure.org/2011,12733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verwirklichung einer Pflichtteilsstrafklausel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2075, 2269, 2270
    Eingreifen einer Pflichtteilsstrafklausel durch Geltendmachung der Unwirksamkeit des Testaments

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingreifen einer Pflichtteilsstrafklausel bei Berufung auf die Unwirksamkeit eines Testaments

  • erbrechtsiegen.de

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - Verwirklichung einer Pflichtteilsstrafklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2075; BGB § 2269; BGB § 2270
    Eingreifen einer Pflichtteilsstrafklausel bei Berufung auf die Unwirksamkeit eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflichtteilsstrafklausel und die Geltendmachung der gesetzlichen Erbfolge

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Durch Geltendmachung der Formunwirksamkeit eines Testaments Pflichtteilsstrafklausel verwirklicht?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Unerwartete Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Anfechtung eines Ehegattentestaments durch Kinder kann zu Verlust des Erbrechts führen.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsstrafklausel gilt auch beim Erbteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1164
  • FamRZ 2011, 1691
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10
    a) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 6.12.2006 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8).

    b) Welche konkreten Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung festzustellen ist (BayObLGZ 1990, 58).

  • BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im

    Auszug aus OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10
    a) Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 6.12.2006 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8).
  • BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94

    Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit

    Auszug aus OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10
    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLG NJW-RR 1996, 262); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt.
  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10
    Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994, 164/168).
  • OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06

    Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des

    Auszug aus OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10
    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (OLG München ZEV 2006, 411/412).
  • OLG München, 06.12.2018 - 31 Wx 374/17

    Zeitpunkt des Eingreifens der Pflichteeilsklausel nach Tod des Erstversterbenden

    Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein "Verlangen" des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München Beschluss vom 7.4.2011 - 31 Wx 227/10).

    Insofern kann eine Pflichtteilsklausel auch dann eingreifen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments geltend macht und seinen gesetzlichen Erbteil fordert (OLG München NJW-RR 2011, 1164).

    b) Aus der Entscheidung des Senats (OLG München NJW-RR 2011, 1164) ergibt sich nicht gegenteiliges.

  • OLG Hamm, 29.10.2012 - 15 W 421/12

    Pflichtteilsverlangen; Pflichtteilsstrafklausel; Auslegung; Bedingungseintritt

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691; OLG München FamRZ 2008, 721; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691).

    Abgesehen davon, wirkt sich der Verstoß eines Schlusserben gegen die Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig auch auf seine Abkömmlinge aus (BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; OLG München FamRZ 2011, 1691, 1692; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2269, Rn. 15).

  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Abgesehen davon, wirkt sich der Verstoß eines Schlusserben gegen die Pflichtteilsstrafklausel regelmäßig auch auf seine Abkömmlinge aus (BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; OLG München FamRZ 2011, 1691, 1692; Palandt/Weidlich, BGB , 71. Aufl., § 2269 , Rn. 15).

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